Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag

EEMD-ZVAnl II

§ 33 Streitbeilegung

Stand: 01.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/33#abs-1 (1) Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrages die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 MautSysG anzurufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/33#abs-2 (2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union.

§ 32 § 34